Pedelec, 25 km/h und StVZO: was die Regel sagt
Ein Pedelec gilt in Deutschland unter bestimmten Bedingungen als Fahrrad. Hier stehen diese Bedingungen so, wie StVG und StVZO sie fassen, daneben das, was die Datenblätter auf Stadtpedal dazu sagen. Eine Beratung im Einzelfall ist das nicht.
Von Henning Vortkamp, Stand 26.10.2026, 4 Minuten Lesezeit

Was das StVG unter einem Pedelec versteht
Nach § 1 Abs. 3 StVG sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und einen elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW haben, keine Kraftfahrzeuge. Die Unterstützung muss mit zunehmender Geschwindigkeit nachlassen und bei 25 km/h unterbrochen werden, oder früher, sobald der Fahrer aufhört zu treten.
Daraus ergeben sich die beiden Zahlen, die im Alltag mit dem Wort Pedelec verbunden werden: 250 W und 25 km/h. Schneller fahren lässt sich ein solches Rad trotzdem, nur eben mit eigener Kraft, denn oberhalb dieser Geschwindigkeit hilft der Motor nicht mehr.
Die Schiebe- und Anfahrhilfe
§ 1 Abs. 3 StVG erlaubt zusätzlich eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe, die das Rad auch ohne gleichzeitiges Treten auf bis zu 6 km/h beschleunigt. Ein Rad mit einer solchen Hilfe bleibt nach dem StVG im Sinne dieser Vorschrift ein Pedelec.
Ob ein Rad eine Schiebehilfe hat, steht nicht in jedem Datenblatt. Auf Stadtpedal ist sie kein eigenes Feld, sie taucht höchstens in den Beschreibungen der Hersteller auf.
Was die Datenblätter zur Leistung sagen
Für dreizehn der vierzehn Räder nennen die Hersteller eine Motorleistung von 250 W, darunter das Blaupunkt EMMI, das Blaupunkt HENRI, das Deruiz Quartz und das Deruiz Turmali M/L. Beim URWAHN Stadtfuchs steht im Datenblatt keine Leistung in Watt, dort heißt es also nicht angegeben. Eine Angabe zur Abschaltgeschwindigkeit erfasst Stadtpedal nicht als eigenen Wert.
Das Drehmoment ist eine andere Größe als die Leistung. Das Deruiz Quartz Pro hat einen Mittelmotor mit 100 Nm und laut Datenblatt ebenfalls 250 W. Ein hohes Drehmoment und eine Leistung von 250 W widersprechen sich also nicht.
Licht nach StVZO
§ 67 StVZO regelt die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern, dazu gehören Scheinwerfer, Schlussleuchte und Rückstrahler. Nach § 1 Abs. 3 StVG ist ein Pedelec ein Fahrrad, also gilt diese Vorschrift auch für Pedelecs.
In den Datenblättern auf Stadtpedal ist diese Angabe vollständig: Alle vierzehn Räder haben laut Hersteller eine Lichtanlage nach StVZO, von den Klapprädern wie dem Deruiz Peridot bis zu den Stadträdern. Fehlt diese Angabe einmal, sinkt auf Stadtpedal der Wert Alltag, denn das Licht zählt dort am stärksten.
Bremsen
§ 65 StVZO schreibt für Fahrräder zwei voneinander unabhängige Bremsen vor.
Die Datenblätter nennen die Bauart der Bremsen, und sie reicht von V-Brakes am EMMI über mechanische Scheibenbremsen am HENRI bis zu hydraulischen Scheibenbremsen an allen Rädern von Deruiz und am Stadtfuchs. Die Bremsen jedes Rades stehen auf seiner Seite so, wie der Hersteller sie beschreibt.
Was das Datenblatt nicht zeigt
Einige Angaben, die für die Einordnung als Pedelec wichtig sind, stehen selten in den technischen Daten. Ob die Unterstützung bei 25 km/h endet, nennen manche Hersteller nur im Begleittext. Auch die Art des Sensors, der das Treten erkennt, fehlt oft. Stadtpedal übernimmt nur, was im Datenblatt steht, und ergänzt nichts aus Vermutungen. Fehlt ein Wert, steht er als nicht angegeben auf der Seite des Rades.
Klingel und Rückstrahler
Die StVZO enthält weitere Vorschriften für Fahrräder, etwa § 64a StVZO zur Einrichtung für Schallzeichen, also zur Klingel, und die Anforderungen an Rückstrahler in § 67 StVZO. Weil ein Pedelec nach § 1 Abs. 3 StVG kein Kraftfahrzeug ist, gelten sie für Pedelecs ebenso wie für Fahrräder ohne Motor.
In den Datenblättern auf Stadtpedal sind Klingel und Rückstrahler keine eigenen Felder. Beim Stadtfuchs nennt URWAHN Reifen mit Reflexstreifen.
Wenn ein Rad schneller unterstützt
Unterstützt der Motor über 25 km/h hinaus oder liegt seine Nenndauerleistung über 0,25 kW, fällt das Rad nicht unter § 1 Abs. 3 StVG und gilt als Kraftfahrzeug. Für solche Räder, oft S-Pedelec genannt, gelten die Regeln für Kraftfahrzeuge, darunter Pflichtversicherung mit Versicherungskennzeichen, Fahrerlaubnis und nach § 21a StVO die Helmpflicht.
Helm und Alter beim Pedelec
Weil ein Pedelec nach § 1 Abs. 3 StVG kein Kraftfahrzeug ist, gelten für Pedelecs weder Zulassung noch Kennzeichen noch eine Fahrerlaubnis; die Helmpflicht aus § 21a StVO betrifft Krafträder und nicht Fahrräder. Ein Mindestalter nennt das StVG für Pedelecs nicht.
Was dieser Wegweiser nicht leistet
Stadtpedal ordnet Räder nach ihren Datenblättern. Dieser Text gibt die Vorschriften so wieder, wie sie im StVG und in der StVZO stehen, und beurteilt kein einzelnes Rad und keinen einzelnen Fall. Maßgeblich bleiben der Gesetzestext in seiner geltenden Fassung und die Angaben des Herstellers zu seinem Rad.
Wer wissen möchte, wie die Räder hier nach Gewicht, Akku, Antrieb, Alltag und Wartung eingeordnet werden, findet das auf der Seite So ordne ich.
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